Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 146 Verletzung der Dienstordnung
Stand: 10.06.2019
Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 146 SGB VII →
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- BAG, 29.09.2004 – 10 AZR 88/04Zitiert von 6
- ArbG Düsseldorf, 19.04.2013 – 11 Ca 5757/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 18.12.2003 – 5 Sa 1231/03Zitiert von 1
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